Allgemeine Geschäftsbedingungen der Unternehmen
KOS Technology GmbH Landsberger str. 234 80687 München
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Die Leistungen, Lieferungen und Angebote der Firma KOS Technology GmbH (nachfolgend nur KOS) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen, soweit keine individuelle vertragliche Vereinbarung vorliegt. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
(2) Spätestens mit der Abnahme der Leistung oder der Lieferung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers oder Bestellers (nachfolgend nur Auftraggeber) unter Hinweis auf dessen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen KOS und dem Auftraggeber zum Zwecke der Ausführung des entsprechenden Vertrages getroffen werden, sind der Vollständigkeit halber in dem entsprechenden Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Auftragserteilung
(1) Die Angebote sowie Kostenvoranschläge von KOS sind unverbindlich und freibleibend.
(2) Mit einer Bestellung erklärt der Auftraggeber verbindlich, KOS einen Auftrag erteilen zu wollen. KOS ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihr anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Übergabe des Werkes bzw. bestellten Gegenstandes an den Auftraggeber oder an eine von diesem ermächtigte dritte Person erklärt werden.
(3) Bestellt der Auftraggeber das Werk auf elektronischem Wege, wird KOS den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Im Auftragsschreiben oder in einem Bestätigungsschreiben werden die zu erbringenden Leistungen oder Lieferungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungs- oder Liefertermin angegeben. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins. Preisangaben im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die bei KOS Technology GmbH ausliegenden Preislisten hinsichtlich der in Frage kommenden Positionen erfolgen.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von KOS Technology GmbH. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von KOS zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines Konkurrenten-Deckungsgeschäfts mit seinem Zulieferer. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Lieferung unverzüglich informiert werden. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Kostenvoranschlag und Vorarbeiten
(1) Wird vom Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe von KOS gewünscht, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages. KOS ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von vier Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
(2) Kostenvoranschläge sowie Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. An Kostenvoranschlägen sowie Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten behält sich KOS seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von KOS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag KOS nicht erteilt wird, KOS auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
(3) Kostenvoranschläge sind dann kostenpflichtig, wenn schriftlich nichts Anderes zwischen KOS und dem Auftraggeber vereinbart wurde.
(4) Vorarbeiten, wie beispielhaft die Erstellung von Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstigen Leistungsdaten, die vom Auftraggeber angefordert werden, sind ebenfalls aufgrund Vereinbarung vergütungspflichtig.
§ 4 Widerrufsklauseln aufgrund Fernabsatzvertrag oder Haustürgeschäft
(1) Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB ist, steht ihm im Fall eines Fernabsatzvertrages oder Haustürgeschäfts das Recht zu, seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und kann in Textform oder durch bloße Rücksendung der Ware gegenüber KOS erklärt werden. Jedoch reicht zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung aus.
(2) KOS behält sich jedoch ausdrücklich vor, mit der Leistung bzw. Lieferung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Werk von KOS ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Hat KOS die Aufstellung, Installation oder Montage der Leistung oder Lieferung übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielhaft Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
(3) Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.
(4) Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Gerät der Auftraggeber in Verzug, so ist KOS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen aus der jeweiligen Hauptforderung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Der Nachweis eines höheren Schadens durch KOS wird hiervon nicht berührt.
(6) Wenn KOS Tatsachen bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere, wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, oder wenn KOS andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, so ist KOS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. KOS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB behält sich KOS das Eigentum an der Lieferung oder Leistung bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB behält sich KOS das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die KOS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird KOS auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. KOS ermächtigt den Auftraggeber, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt KOS bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. KOS nimmt diese Abtretung hiermit ausdrücklich an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung von KOS ermächtigt. KOS behält sich jedoch vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber erfolgt stets im Namen und im Auftrag für KOS Technology GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die nicht KOS Technology GmbH gehören, so erwirbt KOS an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von KOS erbrachten Lieferung oder Leistung zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Lieferung oder Leistung mit anderen, nicht KOS gehörenden Gegenständen vermischt ist.
(3) Der Auftraggeber ist, unabhängig davon, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist, verpflichtet, die Leistung oder Lieferung pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KOS Technology GmbH einen Zugriff Dritter auf die Leistung oder Lieferung, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Leistung oder Lieferung unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel der Leistung oder Lieferung sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Auftraggeber KOS Technology GmbH unverzüglich anzuzeigen.
(5) KOS Technology GmbH ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, die Vorbehaltsleistung und -lieferung zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Rücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsprodukte durch KOS Technology GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 7 Liefer- und Leistungszeit, Gefahrenübergang
(1) Leistungs- und Lieferzeiten oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der schriftlichen (§ 126 BGB) oder der elektronischen (§ 126a BGB) Form. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen durch den Auftraggeber nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen zugunsten von KOS Technology GmbH um einen angemessenen Zeitraum. Dies gilt jedoch nicht, wenn KOS Technology GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
(2) Leistungs- und Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die KOS Technology GmbH die Leistung oder Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen, hat KOS Technology GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen oder Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen KOS Technology GmbH, die Leistung oder Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Leistungs- oder Lieferzeit oder wird KOS Technology GmbH von seiner Verpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich KOS Technology GmbH allerdings nur dann berufen, wenn KOS Technology GmbH den Auftraggeber unverzüglich hiervon benachrichtigt.
(3) KOS Technology GmbH ist zur Teilleistung jederzeit berechtigt, es sei denn, dass die Teilleistung für den Auftraggeber unzumutbar ist und nicht seinem Interesse entspricht.
(4) Sofern KOS Technology GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1/2 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu fünf % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistung oder Lieferung, soweit der Auftraggeber glaubhaft macht, dass ihm aufgrund des Verzuges ein Schaden entstanden ist. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit seitens KOS Technology GmbH.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist KOS Technology GmbH berechtigt, Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(6) Bei frachtfreier Lieferung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn die Leistung oder Lieferung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Soweit der Auftraggeber eine Versicherung für die üblichen Transportrisiken wünscht, wird KOS Technology GmbH die Lieferung oder Leistung auf Kosten des Auftraggebers gegen die üblichen und bekannten Transportrisiken versichern.
(7) Soweit die Leistung oder Lieferung durch KOS Technology GmbH mit der Aufstellung, Installation oder Montage beim Auftraggeber verbunden ist, geht die Gefahr am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb auf den Auftraggeber über.
(8) Ansonsten geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald er die Lieferung oder Leistung abgenommen hat. Wird die Abnahme auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Fertigstellung oder Lieferbereitschaft durch KOS Technology GmbH auf den Auftraggeber über.
§ 8 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) KOS gewährleistet, dass sämtliche Leistungen oder Lieferungen frei von Herstellungs- und Materialmängeln sind. Sollte dennoch ein Sachmangel vorliegen, wird KOS alle diejenigen Teile oder Leistungen nach Wahl unentgeltlich nachbessern, neu liefern oder neu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist (ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer) einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Bezüglich des vorbezeichneten, von KOS auszuübenden Wahlrechts behält sich KOS ausdrücklich vor, Dritte mit der Mängelbeseitigung zu beauftragen. Gleichzeitig sichert KOS zu, dass durch die Beauftragung von Dritten zu Mängelbeseitigung dem Auftraggeber keine weiteren Kosten entstehen.
(2) Für den Fall, dass der Sachmangel durch eine sogenannte Ferndiagnose durch KOS erkannt und behoben werden kann, erklärt sich der Auftraggeber bereit, KOS Zugang auf das Netzwerk des Auftraggebers zu gewähren. KOS gewährleistet im Gegenzug, dass bei dieser Ferndiagnose die üblichen Sicherheitsstandards durch KOS eingehalten werden. Ein Einloggen auf dem Netzwerk des Auftraggebers wird KOS nur nach erfolgter Rücksprache mit dem Auftraggeber vornehmen. Gleichzeitig erklärt sich der Auftraggeber bereit, im Falle von Netzwerkproblemen KOS die Prüfprotokolle bezüglich des Netzwerks des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen. KOS wird nach Beendigung der Ferndiagnose durch Einloggen auf dem Netzwerk des Auftraggebers umgehend die Beendigung der Ferndiagnose anzeigen.
(3) Für die inhaltliche Richtigkeit der Darstellung der Lieferung oder Leistung, insbesondere bei mitgelieferter Software, ist KOS ausschließlich aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten verantwortlich. Für deren Richtigkeit übernimmt KOS, auch Dritten gegenüber, keine Verantwortung.
(4) Werden Betriebs- und Wartungsanweisungen von KOS nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen oder Lieferungen vorgenommen, Software oder sonstige Teile ausgewechselt oder verwendet werden, die der Originalspezifikation nicht entsprechen, so entfällt jedwede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(5) Der Auftraggeber muss der Kundendienstleistung von KOS unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme der Lieferung oder Leistung den Mangel in schriftlicher Form mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind KOS unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen KOS stehen nur dem Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
(7) Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung von KOS oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
(8) Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern.
(9) Soweit die Leistung oder Lieferung die Aufstellung oder Montage seitens KOS beinhaltet, müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechungen durchgeführt werden kann. KOS übernimmt keine Gewährleistung für die bau-, feuer- sowie sonstige sicherheitstechnische Beschaffenheit der Umgebung sowie des Untergrundes der Montagestelle. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und entsprechend den Einzelfällen geräumt sein. Sollte im konkreten Einzelfall zur Installation der Leistung oder Lieferung besondere Installationshilfen oder Gerätschaften, wie beispielhaft Hebebühnen oder besondere Absicherungen aufgrund der Lage der Installation im Raum, notwendig sein, so hat der Auftraggeber diese Geräte rechtzeitig vor dem vorab vereinbarten Installationstermin zu stellen, sodass KOS diese Geräte pünktlich zum Installationstermin nutzen kann. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von KOS zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit oder zusätzlich erforderliche Reisen von KOS oder des Montagepersonals zu tragen.
(10) Verlangt KOS nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Leistung oder Lieferung (gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase) in Gebrauch genommen worden ist.
(11) Für die Rechtsmängel gelten die vorbezeichneten Ziffern entsprechend. Im Übrigen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
§ 9 Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Nutzungsrechte
(1) Sofern als Leistungsgegenstand, Planung, Entwicklung, Erstellung, Systemberatung, Wartung und Verwaltung von Mediendarstellungen im weiteren Sinne, unabhängig von ihrer Ausdrucksform, sowie Teile, Änderungen oder Weiterentwicklungen dieser Darstellungen, die in Computerprogrammen (§ 69 a UrhG) oder unabhängig davon verwendet werden, sowie Entwurfsmaterial angeboten werden, handelt es sich bei der Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes ausschließlich um einen Urheberwerkvertrag, sodass die Regelung des § 69 b UrhG auf das vorliegende Vertragsverhältnis ausdrücklich keine Anwendung findet.
(2) Soweit es sich bei der Leistung oder Lieferung von KOS um Software, Computerprogramme oder Mediendarstellung im weiteren Sinne handelt, sind alle Leistungen und Lieferungen von KOS als persönliche, geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, wobei dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(3) Die einfachen Nutzungsrechte an den durch Urheberrecht geschützten Werken nach § 2 UrhG überträgt KOS an den Auftraggeber für die gesamte Zeit der vertraglichen Beziehung. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte sowie Mehrfachnutzungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung mit KOS. Die Arbeiten von KOS dürfen ohne andersartige Vereinbarung nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden. Das Recht, die Arbeiten in diesem Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung fallen alle Nutzungsrechte an den Urheber zurück, ohne dass es dafür einen gesonderten Übertragungsakt bedarf.
(4) KOS hat das Recht, auf Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt KOS zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 50 % der vereinbarten Vergütung. Das Recht, einen höheren Schadenersatz bei Nachweis geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt.
(5) Die Arbeiten von KOS dürfen nur mit Einwilligung von KOS verändert oder reproduziert werden; jede Nachahmung, auch von Teilen der Leistung oder der Lieferung, ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt KOS, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen.
(6) KOS räumt als Urheber im Sinne von § 7 UrhG dem Auftraggeber an allen anderen, nichturheberrechtlich geschützten Leistungen oder Lieferungen ausschließlich, zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte für alle bekannten Verwendungsarten ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, Abänderungen, Übersetzungen, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen vorzunehmen, den Leistungsgegenstand im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form auf einem beliebigen Medium digital zu speichern und in anderer Weise zu vervielfältigen, zu veröffentlichen sowie in körperlicher Form oder über Datennetze zu verbreiten, zum Abruf durch Nutzer von Datennetzen zur Verfügung zu stellen und zum Betrieb von Computern und anderer informationsverarbeitender Geräte zu nutzen.
(7) Alle Vorschläge sowie Weisungen des Auftraggebers begründen für dies keine Miturheberrechte, es sei denn, dass dieses ausdrücklich vereinbart wurde.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, KOS keine vertraulichen Informationen, Unterlagen, Daten oder durch Urheberrecht geschützte Werke Dritter zukommen zu lassen. KOS verpflichtet sich, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers geheim zu halten. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter. Falls jedoch nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt ist, gelten die KOS im Zusammenhang mit der Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich. Sollte der Auftraggeber nicht zur Verwendung der bereitgestellten Daten berechtigt sein, so stellt er KOS bereits jetzt von allen Ersatzansprüchen frei.
(9) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dass die Inhalte, welche ihm zur Verfügung gestellt werden, nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Gleiches gilt für Verweise des Auftraggebers auf solche Inhalte Dritter. Eine rechtliche Prüfung durch KOS findet nicht statt.
(10) KOS behält sich das Recht vor, jederzeit Inhalts- und Programmierungsänderungen vorzunehmen, sofern diese für eine der Vertragsparteien von wichtiger Bedeutung sind. KOS ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.
§ 10 Haftungsbeschränkung
(1) Schadenersatzansprüche aus vertraglicher Nebenpflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen KOS als auch gegen den Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche statt der Leistung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren Folgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die Haftung von KOS nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstigen Ansprüche aus Produzentenhaftung bleiben hiervon unberührt.
§ 11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KOS und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist 88480 Achstetten ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. KOS ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
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